Eheverträge
Ein Ehevertrag kann von den Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe abgeschlossen werden.
 
Durch einen Ehevertrag können vereinbart werden:
 
.Begründung eines neuen Güterstandes (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft)
.Wiederbegründung oder Änderung der Errungenschaftsbeteiligung
.Aufhebung eines Ehevertrages
 
 
Innerhalb des Güterstandes kann folgendes verfügt werden:
 
Errungenschaftsbeteiligung
.Änderung der Beteiligung am Vorschlag
.Erträge von Eigengut fallen nicht in die Errungenschaft sondern ins Eigengut Ausschluss oder Änderung des Mehrwertanteils
.Erklärung von Vermögenswerten zu Eigengut, die der Ausübung eines Berufs, Betriebes oder Gewerbes dienen
 
Gütergemeinschaft
.Änderung der hälftigen Zuweisung des Gesamtgutes
.Zuweisung von Vermögenswerten ins Eigengut
.Begründung der beschränkten Gütergemeinschaft (z.B. Errungenschaftsbeteiligung)
 
Gütertrennung
.Die Gütertrennung teilt die Vermögenswerte zwischen den Ehegatten auf. Die Ehegatten bleiben gemeinsam steuerpflichtig. Die Pflichten der allgemeinen Bestimmungen des Eherechtes wie z.B. Unterhalt etc. bleiben bestehen. Ebenfalls hat die Gütertrennung keinen Einfluss auf die erbrechtlichen Bestimmungen, jedoch allenfalls auf die Höhe des entsprechenden Nachlasses.
 
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