Beurkundungen
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) schreibt vor, dass gewisse Verträge und Erklärungen von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden müssen.

Werden ein Vertrag oder eine Erklärung, für die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, nicht in dieser Art abgeschlossen, so sind sie anfechtbar und können als ungültig erklärt werden.

Für den Abschluss von Verträgen müssen die Vertragspartner handlungsfähig (mündig und urteilsfähig) sein. Der Ort der Beurkundung ist (vorbehältlich bei Liegenschaften; Ort der gelegenen Sache) unabhängig vom Wohnort der Parteien und kann frei gewählt werden.


























































































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