Allgemein
Wirtschaftsprüfung
Am 1. September 2007 ist das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisorenaufsichtsgesetz, RAG) in Kraft getreten. Wer gesetzlich vorgeschriebene Revisionsleistungen erbringen will, braucht künftig eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach RAG.

Die Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach RAG ist ab dem 1. Januar 2008 ausnahmslos Voraussetzung der Revisionstätigkeit. Dies gilt sowohl für die Revisionstätigkeit in der 2. Säule (vgl. neu Art. 33 BVV2) als auch für diejenige für klassische Stiftungen (vgl. neu Art. 83b ZGB). Es gilt ebenfalls für Revisions- bzw. Kontrollstellen, welche bisher aufgrund einer Ermächtigung des BSV oder einer kantonalen Ermächtigung tätig waren.
Revisionsarten
Mit der Einführung des neuen Revisionsgesetzes werden neu zwei Arten von Revisionen unterschieden: Die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision.
 
Die ordentliche Revision ist für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen obligatorisch. Als wirtschaftlich bedeutend gelten Unternehmen, welche zwei der drei nachfolgend aufgeführten Kriterien während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllen:
 
.Bilanzsummen > CHF 10 Mio.
.Umsatz > CHF 20 Mio.
.Vollzeitstellen > 50
 
Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision. Diese lässt Ihnen gewisse Wahlmöglichkeiten. So können Sie zum Beispiel ganz auf die Revision verzichten, wenn Sie weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter auf eine Revision verzichten wollen (Opting-out).
 
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